6. Aufwandsdeckungsmittel
(§ 40 Abs. 2)
Die dem Personalrat nach § 40 Abs. 2 zustehenden Haushaltsmittel ergeben sich aus der Aufwandsdeckungsverordnung vom 25. Februar 1976 (GV. NRW. S. 89/SGV. NRW. 2035).
Sie dienen der Deckung des Repräsentationsaufwandes, den der Personalrat über die mit seinen gesetzlichen Aufgaben verbundenen Auslagen (§ 40 Abs. 1 und 3) hinaus hat.
Ein Repräsentationsaufwand kann z. B. entstehen durch:
Aufwandsdeckungsmittel für die Schwerbehindertenvertretungen
Wichtig zu wissen: Die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung haben grundsätzlich die gleiche materiell – rechtliche Stellung gegenüber dem Arbeitgeber wie Personalratsmitglieder.
Der Verteilerschlüssel für die Aufwandsdeckungsmittel der Schwerbehindertenvertretungen wurde im Schreiben des Finanzministeriums des Landes NRW vom 11.06.2002 geregelt. (Aktenzeichen: B 1110 – 86.23.1 – IV 2)
Die Aufwandsdeckungsmittel sollen zur Deckung des Repräsentationsaufwandes (siehe oben) verwendet werden.
Die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme der Kosten für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 SGB IX bleibt davon unberührt.
Neben der Bereitstellung der Aufwandsdeckungsmittel ist der Arbeitgeber verpflichtet, insbesondere folgende Kosten zu übernehmen:
Hans - Jürgen Mellmann
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